Das Gesetz soll den Schutz vor Masern in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen fördern. Daher sieht es vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in den Kindergarten, die Kindertagespflege oder in die Schule die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen.  

Nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen arbeiten, wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal, müssen ebenfalls einen Schutz gegen Masern aufweisen. Auch Asylbewerber und Geflüchtete müssen vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft einen entsprechenden Impfschutz haben.

Im Masernschutzgesetz ist geregelt, dass Schülerinnen und Schüler oder Personen, die an einer Schule tätig sind, den Nachweis einer Masernimpfung erbringen müssen.

Der Nachweis kann im Rahmen der Einschulungsuntersuchung oder der Einstellungsuntersuchung erbracht werden. Ist dies nicht der Fall, genügt ein ärztliches Attest, der Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder eine Bestätigung der bisher besuchten Einrichtung oder einer staatlichen Stelle.


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Webseite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung